AG Baden-Baden: Freispruch, da kein öffentliches Ärgernis

Begonnen hat das Verfahren gegen meinen Mandanten mit der Erstattung einer Strafanzeige durch den Betreiber der Internet-Chat-Seite www.camzed.de, Lars S. Stein des Anstoßes war das Onanieren eines männlichen Users vor der laufenden Webcam. Ein solches Verhalten wird durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers ausgeschlossen und sogar mit einer Vertragtsstrafe belegt. Die Vertragsstrafe interessiert hier aber (noch) nicht, denn das Interesse der Staatsanwaltschaft Cottbus wurde erst einmal geweckt. Nach Prüfung durch den Oberstaatsanwalt der dortigen Behörde kam man zu dem Ergebnis, daß ein solches Verhalten gem. § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) strafbar sei. Sodann wurde das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft Baden-Baden abgegeben, welche einen Strafbefehl gegen den Mandanten erließ.

Heute wurde der Fall am Amtsgericht Baden-Baden verhandelt und der Mandant – wie von mir beantragt – freigesprochen. Was war geschehen? Ein Ärgernis ist nur dann ein strafrechtlich relevantes Ärgernis, wenn dadurch beim Betrachter auch tatsächlich das Anstandsgefühl verletzt wird, also so etwas wie Ekel erzeugt wird. Das war aber ganz offensichtlich nicht der Fall, denn die einzige Zeugin, welche den Vorgang beobachtet hatte, war zum einen eine Moderatorin des Chats und sorgte sich nur um andere Chat-User. Sie selbst blieb weitestgehend unbeeindruckt vom Vorfall.

Das Amtsgericht entschied dann folgerichtig und sprach den Angeklagten frei. Denn alleine ein Verhalten, daß ganz allgemein als anstößig gewertet werden könnte, reicht nicht aus. Es muß nachgewiesen sein, daßder Betrachter selbst, die Darstellung als Ärgernis empfindet.

Ein gutes Ende für den Mandanten. Trotzdem hätte ich die Sache gerne vor das Oberlandesgericht gebracht, denn zum Thema Webcam-Chat fehlt noch ein allgemeingültiges Urteil.

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