Meinem Mandanten wurde vorgeworfen ein Handy während der Fahrt aufgenommen zu haben – der Vorwurf war also nicht das Telefonieren während der Fahrt, sondern nur das Halten eines Mobilfunktelefons. Die Anzeige wurde von einem Streifenpolizisten erstattet, der den Vorfall genau beobachtet haben will – während eines anderen Einsatzes aus dem fahrenden Streifenwagen heraus. Die mangelhafte Qualität der Aussage wurde schnell deutlich. Es fehlten sämtliche wichtige Anhaltspunkte, wie z.B. eine Täterbeschreibung, die Tatzeit war nachweislich fehlerhaft, das Gerät wurde nicht genügend beschrieben, etc.
Auf meine diesbezüglichen Einwendungen hin, nahm die Bußgeldbehörde nun den Bußgeldbescheid zurück und stellte das Verfahren ein. Erneut liegt ein Zeuge der Polizei mit seinen Beobachtungen daneben oder die Beobachtungen sind nicht gerichtsfest. Jedenfalls lehrt auch dieser Fall: Eine anwaltliche Prüfung eines Falls ist ein Muß, wenn nur ein Zeuge einen Vorfall beobachtet haben will.