Das AG Baden-Baden hat einen Mandanten wegen des Verdachts der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen. Die Inaugenscheinnahme des Beweisvideos ergab, daß die Vorgaben seitens des Messbeamten der Stadt Baden-Baden erneut nicht eingehalten worden sind, wonach zwingend ein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung vorauszugehen hat. Somit verstieß die Messung gegen das Grundrecht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 GG. Der Verwertung des Videos wurde seitens der Verteidigung selbstredend widersprochen.
Man kann den Eindruck gewinnen, daß die Stadt Baden-Baden nur Messbeamte einsetzt, die zwar offiziell auf diesen Geräten geschult sind, sich aber trotzdem nicht an die höchstrichterlichen Vorgaben halten. Der Fall lehrt erneut: Eine Messung mit LEIVTEC XV-2 ist immer anwaltlich und richterlich prüfen zu lassen. Es lohnt sich.
Der Mandant freut sich über ein erspartes Bußgeld von € 80 und darüber, daß das Verkehrszentralregister in Flensburg weiterhin sauber bleibt.