Eine Wohnungsdurchsuchung oder Hausdurchsuchung muß durch den Ermittlungsrichter angeordnet werden. In Ausnahmefällen darf diese auch durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Polizei angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn ein weiteres Zuwarten bis zur richterlichen Entscheidung aufgrund eines drohenden Beweismittelverlustes nicht mehr hingenommen werden kann.
Dem Betroffenen muß eine schriftliche Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses ausgehändigt werden. Darauf müssen genau die zu durchsuchenden Räumlichkeiten oder Gegenstände bezeichnet sein. Der Beschluß verliert mit Ablauf von sechs Monaten seine Wirkung. Danach muß ein neuer Beschluß ergehen.
Aufgrund des schweren Eingriffs in die Privatsphäre, die auch verfassungsmäßigen Schutz genießt, muß die Durchsuchung verhältnismäßig sein und die Wahrscheinlichkeit haben, daß die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen wird, die dann beschlagnahmt werden. Regelmäßig erfolgt während der Durchsuchung die Beschlagnahme oder Sicherstellung von Gegenständen.
Anwaltstipp: Werden Sie mit einer Hausdurchsuchung konfontiert, so müssen Sie SOFORT einen Anwalt informieren. Dazu haben Sie ein Recht. Unter der oben genannten Notrufnummer (0172 6367552) stehe ich Ihnen 24 Stunden am Tag für solche Notfälle zur Verfügung. Falls es möglich ist, werde ich sofort zu Ihnen kommen und die Durchsuchung begleiten.
Auf KEINEN FALL dürfen Sie mit den Beamten sprechen oder freiwillig Gegenstände herausgeben. Man hat Sie unverzüglich darüber zu belehren, welche Straftat Ihnen vorgeworfen wird. Kontrollieren Sie die Angaben im Durchsuchungsbeschluß genauestens. Man kann es nicht oft genug wiederholen: MACHEN SIE KEINE ANGABEN UND GEBEN SIE NICHTS HERAUS!