Reduzierung des Fahrverbots: aus 2 mach 1.

Dem Mandanten, einem Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft, wurde vorgeworfen, den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand um mehr als 2/10 des halben Tachowertes unterschritten zu haben. Im Bußgeldbescheid wurde zunächst ein Fahrverbot von 2 Monaten angeordnet.

Nach Verteidigervortrag zu den besonderen beruflichen Verhältnissen des Betroffenen, konnte eine Reduzierung  des Fahrverbots durch das Amtsgericht Aichach auf einen Monat erreicht werden.  Auch ein vielbeschäftigter Unternehmer hat demnächst Urlaub und kann ganz entspannt das Fahrverbot in den Ferien „absitzen“.

Übrigens: Im vorliegenden Fall stand die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mal wieder entgegen (Beschluß vom 12.08.2010 – 2 BvR 1447/10), wonach bei verdachtsunabhängiger Videoaufzeichnung von Autobahnbrücken kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt, wenn auf diesen Aufzeichnungen weder Kennzeichen noch Personen zu erkennen sind.

Daniel Sprafke, Rechtsanwalt für Strafrecht und Bußgeldsachen in Baden-Baden und Offenburg

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