Das Amtsgericht Baden-Baden hat in einem Verfahren wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln (BtM) den Mandanten freigesprochen. Das Gericht sah es aufgrund der objektiven Beweislage nicht als erwiesen an, daß der Angeklagte vorliegend Drogen erworben hat.
Für die Staatsanwaltschaft ergab sich trotz dürftiger Beweislage eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Sie beantragte den Erlaß eines Strafbefehls, welcher vom Amtsgericht auch ausgestellt worden war. Insgesamt lagen zwei Beweismittel vor, die aber letztlich zum Tatnachweis ungeeignet waren, da sie den Mandanten nicht in einer Weise belasteten, daß eine richterliche Überzeugung von vernünftigen Zweifeln nicht mehr erschüttert werden konnte.
Im gesamten Verfahren hatten alle Beteiligten konsequent geschwiegen. Ein Beispiel dafür, daß Aufklärungshilfe gem. § 31 BtMG nicht immer der Königsweg sein muß.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Falls die Staatsanwaltschaft Revanche will, wird weiter berichtet.