Erweiterter Verfall von beschlagnahmtem „Dealgeld“?

Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden bei meinem Mandanten knapp € 5.000 sichergestellt. Eine Hausdurchsuchung wurde angeordnet, nachdem eine anonyme Vertrauensperson mitgeteilt hatte, daß der Mandant angeblich mit Kokain Handel treibe. Dieser Vorwurf konnte letztlich durch die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht entkräftet werden. Aber: Es verblieb bei einer Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Nun hatte das Gericht die Frage zu beantworten, ob das sichergestellte Bargeld für verfallen erklärt werden muß. Die persönlichen – vor allem finanziellen – Umstände des Mandanten waren sicher nicht auf den ersten Blick geeignet, die Herkunft von Bargeld in dieser Größenordnung zu erklären, da Sozialleistungen nach SGB II bezogen werden. Die Voraussetzungen für den erweiterten Verfall sind nur aufgrund der Fassung der Gesetzesnorm nicht mit der richterlichen Überzeugung, die eine Verurteilung benötigt, vergleichbar. Das Gesetz spricht von Umständen, die eine Annahme rechtfertigen – und eben nicht eine richterliche Überzeugung bilden, die über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Hier half nun der Bundesgerichtshof weiter. Der sagt: Der Tatrichter muß aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und Beweiswürdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte die von der Anordnung erfassten Gegenstände (hier: Bargeld) aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne daß diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssen. Eine solche richterliche Überzeugung, konnte offensichtlich nicht gebildet werden – hier war die Einlassung des Mandanten wichtig, die zwar vom Gericht nicht in vollem Umfang als glaubhaft erachtet worden ist; jedoch konnte damit verhindert werden, daß das Gericht andere, legale Erklärungen ausschließen konnte. 

Im Ergebnis fast wie im Lotto.