Gem. § 118 OWiG kann mit einem Bußgeld belegt werden, wer grob ungehörige Handlungen vornimmt, welche geeignet sind die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu gefährden. Auf diese Weise wollten vermutlich die Nachbarn einen unliebsamen Hausgenossen loswerden und zeigten diesen bei der Polizei an, weil er sich (bei einer Überschwemmung im Haus) nur… AG Baden-Baden: Freispruch von Schmuddelkram-Vorwurf weiterlesen