OLG München: Revision der Verteidigung greift durch – Urteil aufgehoben

In einem Strafverfahren wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln wurde der Mandant zunächst vom Amtsgericht Nördlingen und auf seine Berufung hin auch vom Landgericht Augsburg zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf unsere Revision hin wurde nun das Urteil samt der Feststellungen aufgehoben.

Es war nicht gerade ein Lob, welches das Revisionsgericht der Strafkammer ins Buch geschrieben hat. Das OLG München attestiert eine lückenhafte Beweiswürdigung und wesentliche Erörterungsmängel.

Es ging hierbei ganz zentral um die Frage, welche Feststellungen ein Gericht zu treffen hat, will es aufgrund einer Aussage verurteilen, die wegen Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG) zustande gekommen ist. Mit diesem Problem sieht man sich quasi in jedem BtM-Verfahren konfrontiert.

Das OLG München stellt hier darauf ab, ob sich derjenige, der Aufklärungshilfe leistet, Vorteile davon verspricht. Es bestehe die nicht fernliegende Gefahr, daß der Aufklärungshilfe leistende einen nicht geständigen Angeklagten zu Unrecht belastet.

Im vorliegenden Falle war es so, daß der Belastungszeuge sich in U-Haft befand und – wie soll es anders sein – unbedingt raus wollte. Er verfolgte dabei eine gewisse „Salami-Taktik“ und gab zunächst ein paar Namen preis. Nachdem dies nicht gereicht hatte, nahm er sich einen neuen Verteidiger und gab weitere Namen an, die alle von der StA verfolgt wurden. Daneben war auffällig, daß einige der Genannten freigesprochen worden sind. Diese Umstände hätte das Gericht weiter aufklären müssen, was es aber unterließ.

Eine andere Strafkammer wird sich damit befassen müssen. Ich bin gespannt.