Kunterbuntes Osterei: Verfahrenseinstellung statt Fahrerlaubnisentziehung.

In einem Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung hat die Bußgeldbehörde das Verfahren gem. § 47 OWiG eingestellt. Der Grund dafür war in diesem Fall mitnichten ein stichhaltiges juristisches Argument; vielmehr ging der Einstellung ein sehr nettes Gespräch zwischen Verteidiger und Sachbearbeiter voraus an dessen Ende diese Osterüberraschung stand.

Der Mandant kann nun wirklich aufatmen, denn in Flensburg warten bereits 17 Punkte. Noch ein Punkt mehr und die Fahrerlaubnis wäre zu entziehen.

Daniel Sprafke, Rechtsanwalt für Strafrecht und Bußgeldsachen in Baden-Baden und Offenburg

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