AG Landau: überführt, geständig, angeklagt, freigesprochen!

Heute gabs ein Urteil mit Seltenheitswert. Die Staatsanwaltschaft Landau klagte meinen Mandanten wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an. Und sie hatte Recht damit: Der Mandant konnte mit 100 Gramm (reinem) Methylon „in Verbindung gebracht werden“, welches zuvor aus China importiert worden war. Schnell merkte man, daß auch die Verbringung auf dem Postwege unter das Tatbestandsmerkmal der Einfuhr von BtM zu subsumieren ist. Bei dieser Menge eigentlich ein klarer Fall einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren aufwärts.

Folgerichtig wurde der Mandant auf Antrag der Staatsanwaltschaft und auf meinen Antrag hin freigesprochen. Was war passiert?

Das Rauschgift wurde am 17.08.2012 von den deutschen Zollbehörden sichergestellt. Im weiteren Verfahren konnte aber das Datum der Bestellung nicht aufgeklärt werden. Wir wandten ein, der Postweg betrage mindestens vier bis sechs Wochen. Und somit konnte nicht mehr ausgeschlossen werden, daß die Bestellung des BtM vor der Änderung der Anlage II zum BtMG vom 26.07.2012 erfolgte. Vor der Gesetzesänderung war Methylon ein sog. „legal high“ und somit der Umgang damit nicht strafbar. Ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz konnte aufgrund jüngster europäischer Rechtsprechung auch nicht angenommen werden.

Ein seltener Fall, der eine Auseinandersetzung mit den eisernen Grundsätzen des Strafrechts erfordert: § 1 StGB – Keine Strafe ohne Gesetz, Zeitpunkt der Tatbegehung, Handlungs- und Erfolgsunrecht, etc.