AG Bühl: kein Fahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

Das Amtsgericht Bühl hat am heutigen Tag ein bereits mit dem Bußgeldbescheid angeordnetes Fahrverbot auf unseren Einspruch hin wieder aufgehoben. Der Entscheidung lag zugrunde, daß sich der Mandant mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,39 mg/l (ca. 0,7 Promille) hinter das Steuer gesetzt hatte und von der Polizei kontrolliert wurde. Die Grenze, ab welcher eine Ordnungswidrigkeit wegen Alkohol am Steuer angenommen wird, liegt bei 0,25 mg/l.

Nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid musste umfangreich vorgetragen werden, warum gerade in dem Fall ein Fahrverbot unverhältnismäßig ist. Das gelang auch im Ergebnis aufgrund einer Vielzahl von Gründen, die – jeder für sich genommen – noch nicht ausreichend gewesen wären. Allerdings ergab sich daraus in der Gesamtschau kein Bedürfnis mehr, unbedingt den Mandanten für einen Monat vom deutschen Straßen zu verbannen. Insoweit stimmte das Gericht der Verteidigung zu, daß ein Fahrverbot doch eine unangemessene Härte für den Mandanten bedeutete. Wir gratulieren dem Mandanten.

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