Kunterbuntes Osterei: Verfahrenseinstellung statt Fahrerlaubnisentziehung.

In einem Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung hat die Bußgeldbehörde das Verfahren gem. § 47 OWiG eingestellt. Der Grund dafür war in diesem Fall mitnichten ein stichhaltiges juristisches Argument; vielmehr ging der Einstellung ein sehr nettes Gespräch zwischen Verteidiger und Sachbearbeiter voraus an dessen Ende diese Osterüberraschung stand. Der Mandant kann nun wirklich aufatmen, denn in Flensburg… Kunterbuntes Osterei: Verfahrenseinstellung statt Fahrerlaubnisentziehung. weiterlesen

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